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Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW

... zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) – 12. Rundfunkänderungsgesetz.

Auszug:

Zu einzelnen Aspekten des Gesetzentwurfs gibt die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege folgendes zu bedenken:

1. Hinsichtlich der gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten sind insbesondere die beabsichtigten Regelungen zur Sendezeit des Bürgerfunks (landeseinheitlich werktags zwischen 21 Uhr und 22 Uhr) und zum Sendevolumen (höchstens 60 Minuten) eindeutig kontraproduktiv.

2. Eine landeseinheitliche späte Sendezeit des Bürgerfunks mit fehlender direkter Anbindung an das lokale Programm schadet der lokalen Identität. Ein solches Vorhaben ist allenfalls aus ökonomischen Interessen begründbar. Nach den vorliegenden Reichweitenuntersuchungen ist jedoch kein Zusammenhang zwischen der Sendezeit des Bürgerfunks und dem wirtschaftlichen Erfolg eines Lokalsenders erkennbar.

3. Ausdrücklich begrüßt wird die Absicht, den Bürgerfunk mit einem eigenen Funktionsauftrag auszustatten. Wir teilen hierzu jedoch auch die Auffassung der Landesanstalt für Medien, dass die Ergänzung des lokalen Informationsangebotes sowie der Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung nur dann umgesetzt werden kann, wenn der Bürgerfunk zu hörerrelevanten Sendezeiten ausgestrahlt wird.

4. Die in der Begründung des Gesetzentwurfes aufgeführte Auffassung, dass im Bürgerfunk der Gedanke der Partizipation heute – angesichts der technischen Entwicklungen und der damit verbundenen Teilhabe- und Kommunikationsmöglichkeiten – zurücktreten kann, können wir insbesondere aus Sicht von Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen sowie mit sozialen Benachteiligungen nicht teilen.

5. Begrüßenswert dagegen ist die Absicht, die Kriterien von Medienkompetenzförderung sowie Aus- und Weiterbildung im Landesmediengesetz zu betonen. Das allerdings mit einem ausschließlichen Fokus auf Schulprojekte vornehmen zu wollen, ist aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege eine unnötige Eingrenzung. Die Förderung der Medienkompetenz muss allen Generationen und gesellschaftlichen Gruppen zuteil werden können.

6. Wir teilen auch die Auffassung, dass gelungener Bürgerfunk gute strukturelle Rahmenbedingungen voraussetzt. Wir hoffen zudem, dass es in der Entwicklung und Umsetzung von entsprechenden Fördersatzungen durch die Landesanstalt für Medien gelingen kann, diese Bedingungen herzustellen oder zu sichern.

7. Wir erinnern daran, dass Dienste und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Kirchen an der Trägerschaft von anerkannten Radiowerkstätten beteiligt sind. Wenngleich die bisherige Produktionshilfeverpflichtung durch die Veranstaltergemeinschaften nur unzureichend und regional unterschiedlich realisiert wird, ist ihr beabsichtigter Wegfall ein weiterer Einschnitt in die ohnehin geringen Finanzierungsbausteine der anerkannten Radiowerkstätten.

8. Zu den strukturellen Bedingungen gehört auch die rechtliche Stellung des Bürgerfunks. In der bisher gültigen Fassung des Landesmediengesetzes muss die Veranstaltergemeinschaft die Programmbeiträge des Bürgerfunks verbindlich in ihr Programmschema einbeziehen. Im jetzigen Gesetzentwurf wird das zu einer „Soll-Bestimmung“ für Beiträge von täglich„höchstens“ 60 Minuten, die in das Programm der Veranstaltergemeinschaft einbezogen werden sollen. Mit der Novellierung geht daher aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege NRW eine rechtliche Schwächung des Bürgerfunks einher. Das wird nach unserer Auffassung dazu führen, dass sich die Umsetzung dieses Auftrags in Abhängigkeit von Veranstaltergemeinschaft und (Chef-) Redaktion im Lande unterschiedlich entwickeln wird. Das Gleiche gilt für das ambitionierte Vorhaben des Gesetzgebers, die Schulprojekte nur dann besonders zu fördern, wenn sie im Einvernehmen mit der Veranstaltergemeinschaft entstehen. Die Freie Wohlfahrtspflege NRW sieht dagegen in einem Kooperationsmodell „auf gleicher Augenhöhe“ die inhaltlichen Ziele des Gesetzgebers eher erreichbar.

9. Die weitere Qualitätsverbesserung der Produktionen für den Bürgerfunk ist ein gemeinsames Anliegen aller Beteiligten. Der Wegfall der sogenannten „Minutenförderung“ kann hierzu ein Beitrag sein. Es ist jedoch notwendig, bei der künftigen Fördersystematik fließende Übergänge zu ermöglichen, um bestehende und bewährte Strukturen erhalten und / oder neu ausrichten zu können. Ein eigener Funktionsauftrag für anerkannte Radiowerkstätten würde ebenfalls Rechtssicherheit für die Infrastruktur herstellen.

10. In der Absicht, eine Qualitätsverbesserung im Bürgerfunk zu erreichen, sollten keine unnötigen neuen Zugangshürden aufgebaut werden. Die grundsätzliche Verpflichtung für die produzierenden Gruppen, eine Qualifizierungsmaßnahme absolviert haben zu müssen, sollte mit Blick auf besondere Zielgruppen und Anlässe (Kinder, Menschen mit Behinderungen, Seniorengruppen, punktuelle Produktionen sozialer Dienste und Einrichtungen) nach unserer Ansicht noch einmal überdacht werden. Eine ersatzweise Verpflichtung auf die Begleitung durch eine anerkannte Radiowerkstatt wäre dagegen eine sinnvolle Ergänzung zur beabsichtigten Qualifizierungsverpflichtung.

11. Deutschsprachige Beiträge sind auch im Bürgerfunk ein wichtiger Faktor, um die Integration von Migrantinnen und Migranten zu fördern. Das Verbot muttersprachlicher Elemente in den Sendebeiträgen wird jedoch der kulturellen Identität Nordrhein-Westfalens nicht gerecht und schließt Menschen mit Migrationshintergrund aus der öffentlichen Meinungsbildung aus. Hier sollte das Gesetz seine integrativen Absichten differenziert darstellen.

12. Die Begrenzung des Bürgerfunks auf die lokale Berichterstattung ist eine entbehrliche Einschränkung bürgerschaftlicher Vielfalt. Insbesondere die Berichterstattung über soziale Themen kann auch überregionale Bezugspunkte haben, die zur Meinungsbildung beitragen. Beiträge von Kindern und Jugendlichen mit ihren medienpädagogischen Implikationen sollten ebenfalls in ihrer Themenauswahl nicht eingeschränkt werden.

Hier die komplette Stellungnahme im Original:

wohlfahrtspflege.pdf