Satzung des Landesverbandes Bürgerfunk NRW e.V.
Präambel"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." (Art. 5 Abs.1 GG)
Der Landesverband Bürgerfunk NRW e. V. (LBF NRW) will den Artikel 5 des Grundgesetzes im Sinne einer demokratischen und emanzipatorisch-politischen Partizipation der Bürger an den Medien mit Leben füllen und verwirklichen.
Der LBF NRW e. V. ist der Dachverband der in den Medien kulturell Tätigen, die
- eine direkte, aktive und vielfältige Beteiligung der Menschen an den Medien fördern,
- die mediale Emanzipation der Bürger fördern,
- Rundfunk als Kulturgut erhalten und weiterentwickeln,
- medienpädagogische Vermittlung kommunikativer Kompetenzen fördern, die die Sicherung und Förderung von Strukturen der Bürgerbeteiligung zum Ziel haben,
- die sich für eine nichtkommerzielle Kommunikationskultur einsetzen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Landesverband Bürgerfunk NRW" e. V., kurz: LBF NRW.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Sicherung und Förderung von Strukturen einer direkten, aktiven und
vielfältigen Beteiligung der Allgemeinheit an den Medien, insbesondere eines gemeinnützigen lokalen Rundfunks in Nordrhein-Westfalen.
Im Rahmen dieses Zweckes strebt der Verein insbesondere an,
- die Bürgerinnen und Bürger zu motivieren und befähigen, ihre demokratischen Artikulations- und Partizipationsmöglichkeiten in den Medien zu nutzen, um kulturelles und politisches Leben selbst zu gestalten und am öffentlichen Leben aktiv mitzuwirken,
- Rundfunk als Kulturgut zu erhalten und weiterzuentwickeln,
- allen Schichten der Bevölkerung einen offenen Zugang zu den Medien zu ermöglichen, ihnen durch medienpädagogische Arbeit kommunikative Kompetenz zu vermitteln,
- durch kontinuierliche Informations-, Motivations- und Öffentlichkeitsarbeit eine demokratische und politische Partizipation aller Menschen zu verwirklichen.
Der Verein will die Interessen der in den Medien kulturell Tätigen in Nordrhein-Westfalen (z. B. Radiofördervereine, -gruppen und -initiativen), die die in der Präambel und in den Sätzen 1 und 2 genannten Ziele verfolgen und die sich für eine nichtkommerzielle Kommunikationskultur einsetzen zusammenbringen, koordinieren und vertreten, um die gemeinsamen Ziele zu verwirklichen.
Kulturell Tätige im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere solche Vereine, Gruppen, Initiativen oder Einzelpersonen, die sich zum Ziel gesetzt haben, Informations-, Motivations-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Unterbringungs- und sonstige Fördermaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene zu organisieren und durchzuführen, die für den Umgang und die Arbeit mit elektronischen Medien qualifizieren und sie befähigen, Programme aktiv und selbst zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, z. B. auf den Gebieten:
- lokale Information und Kommunikation,
- lokale Kunst und Kultur sowie des Heimatgedankens,
- lokale Medienerziehung und -bildung,
- Tier-, Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,
- Verbraucherschutz,
- Völkerverständigung,
- soziale Gerechtigkeit,
- Gesundheitsfürsorge,
- Gleichberechtigung der Geschlechter und der sexuellen Orientierungen, friedliches und freundschaftliches Zusammenleben der unterschiedliche Kulturen und Religionen,
- gewaltfreie Konfliktlösungsmöglichkeiten.
Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
2. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
3. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele der Satzung unterstützen und erfüllen.
4. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.
5. Die Mitgliedschaft ordentlicher und fördernder Mitglieder endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist;
- bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit;
- dem vom Ausschluss bedrohtem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden;
- wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag drei Monate in Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht bezahlt hat;
- bei natürlichen Personen durch den Tod;
- bei juristischen Personen durch den Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
6. Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
7. Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen Ihre/n Vertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung einen Beirat wählen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung muss von dem Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht, oder wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Anträge kann jedes ordentliche Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge sind allen Mitgliedern umgehend schriftlich mitzuteilen und müssen in die Tagesordnung für die nächste Sitzung aufgenommen werden.
5. Die Mitgliederversammlung bestimmt über Gestaltung und Durchführung der Vereinsarbeit. Beschlussfassung ist nur zu den in den Tagesordnungspunkten aufgeführten Punkten möglich.
Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über:
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Revisoren,
- die Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplanes,
- die Festsetzung des Haushaltsplanes,
- die Satzung und Satzungsänderung,
- die Geschäftsordnung,
- die Anträge ordentlicher Mitglieder,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- den Widerspruch von Mitgliedern gegen Ausschlüsse,
- den Widerspruch von Nichtmitgliedern gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen,
- die Auflösung des Vereins,
- die Entsendung eines Vereinsmitgliedes für die Mitgliedschaft in die Rundfunkkommission und weiteren öffentlichen Gremien.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse und der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit.
8. Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt:
- Natürliche Personen haben eine Stimme,
- juristische Personen haben fünf Stimmen.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen ihre/n Vertreter/in und deren/ dessen Stellvertreter/in für die Dauer von sechs Monaten. Änderungen, die für die Wahrnehmung des Stimmrechts von Bedeutung sind, sind spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
9. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der/dem Schriftführer/in und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die Protokolle.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden. Ein/e Vorsitzende/r wird für die Dauer der Amtszeit als Schatzmeister/in gewählt. Über die Anzahl der Beisitzer/innen zum Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. Es können nur natürliche Personen gewählt werden.
2. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden die Vorsitzenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Der Vorstand ist bis zu seiner Entlastung im Amt. Kommt bei Neuwahlen kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet Vereinsvermögen und erarbeitet die Geschäftsordnung. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderen Gremien vorbehalten bzw. übertragen sind.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
7. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Jedem Vereinsmitglied ist auf Wunsch Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu gewähren.
8. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Auf begründeten Antrag kann die Öffentlichkeit mit 2/3 der Stimmen ausgeschlossen werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.
2. Die Ausübung des Stimmrechts in den Vereinsgremien setzt die Zahlung des Mitgliedsbeitrages voraus.
§ 8 Revisoren
1. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisor/innen gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie prüfen die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ihnen steht das Recht zu jeder Zeit die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann sich auflösen oder einem anderen Verein mit ähnlichen Zielen anschließen wenn eine 3/4 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder dieser Auflösung auf einer Mitgliederversammlung zustimmt. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen worden ist. Falls eine solche Mehrheit nicht zustande kommt kann nach 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder entscheidet.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine in NRW ansässige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Dortmund, den 20. Dezember 1996
Adressen des Landesverbandes Bürgerfunk NRW e. V.
Vereinssitz:
Wilhelm-Nieswandt-Allee 104
45326 Essen
Tel.: 0201 / 834 44 31
Fax: 0201 / 33 12 74
Geschäftsstelle:
medienforum münster e. V.
Verspoel 7-8
48143 Münster
Tel.: 0251 / 484 494 55
Fax: 0251 / 600 85
Redaktion LBF-print:
medienforum münster e. V.
Verspoel 7-8
48143 Münster
Tel.: 0251 / 6 00 75
Fax: 0251 / 6 00 85
Vereinsregister:
Amtsgericht Essen
VR 3854
Gemeinnützigkeit:
Finanzamt Essen-Ost
St.nr. 111/0234/3863